Kostenarten · § 2 Nr. 2 BetrKV
Wasserversorgung: umlagefähig
Umlagefähig, einschließlich Zählermiete und Eichung.
Zur Wasserversorgung gehören der Wasserverbrauch, die Grundgebühren, die Miete (nicht der Kauf) der Wasserzähler, deren Eichung und Ablesung, die Wartung von Wassermengenreglern, der Betrieb einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich Aufbereitungsstoffen und der Betrieb einer hauseigenen Wasserversorgung. Gekaufte Zähler sind Anschaffungskosten und bleiben beim Eigentümer.
Die Legionellenprüfung nach der Trinkwasserverordnung ist umlagefähig; sie gehört zur Überwachung der Warmwasseranlage (§ 2 Nr. 5 Buchst. a BetrKV) und steckt meist schon in der Heizkostenabrechnung. Taucht sie zusätzlich beim Kaltwasser auf, wird sie doppelt umgelegt.
Wo es in der Praxis schiefgeht
- Wird der Verbrauch je Wohnung gezählt, muss nach Verbrauch abgerechnet werden (§ 556a Abs. 1 Satz 2 BGB), nicht nach Fläche.
- Der Austausch defekter Zähler ist Instandsetzung, die Miete der Zähler ist umlagefähig.
Umlageschlüssel
Nach Verbrauch, wenn Zähler vorhanden sind (§ 556a Abs. 1 Satz 2 BGB); sonst nach dem Schlüssel des Mietvertrags, ohne Vereinbarung nach dem Schlüssel der Gemeinschaft (§ 556a Abs. 3 BGB).
So steht es in Ihrem Vermieterbericht
Jede Position Ihrer Jahresabrechnung bekommt ihre Kostenart mit Katalognummer, und die Abrechnung für Ihren Mieter ist gleich fertig. Jahresabrechnung und Mietvertrag hochladen, den Rest übernehmen wir.
Diese Seite ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Ob eine Kostenart umgelegt werden darf, hängt immer auch von Ihrem Mietvertrag ab.