Kostenarten · § 2 Nr. 5 BetrKV
Warmwasser: umlagefähig
Umlagefähig, überwiegend nach Verbrauch wie die Heizung.
Die zentrale Warmwasserversorgung wird wie die Heizung abgerechnet: 50 bis 70 Prozent nach erfasstem Verbrauch, der Rest nach Wohnfläche. Dazu gehören der Energieanteil für die Erwärmung, die Wartung der Anlage und die Verbrauchserfassung.
Bei verbundenen Anlagen (Nr. 6) teilt der Messdienst die Gesamtkosten rechnerisch in Heizung und Warmwasser auf; das Beiblatt weist beides getrennt aus.
Wo es in der Praxis schiefgeht
- Bei Nutzerwechsel im Jahr: Verbrauchskosten nach Zwischenablesung der Warmwasserzähler, Grundkosten zeitanteilig; Gradtagszahlen gibt es beim Warmwasser nicht (§ 9b Abs. 2 und 3 HeizkostenV).
Umlageschlüssel
50 bis 70 Prozent nach Verbrauch, der Rest nach Wohn- oder Nutzfläche (§ 7 HeizkostenV); höherer Verbrauchsanteil laut Mietvertrag zulässig (§ 10).
So steht es in Ihrem Vermieterbericht
Jede Position Ihrer Jahresabrechnung bekommt ihre Kostenart mit Katalognummer, und die Abrechnung für Ihren Mieter ist gleich fertig. Jahresabrechnung und Mietvertrag hochladen, den Rest übernehmen wir.
Diese Seite ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Ob eine Kostenart umgelegt werden darf, hängt immer auch von Ihrem Mietvertrag ab.