Kostenarten · § 2 Nr. 6 BetrKV
Verbundene Heizungs- und Warmwasseranlagen: umlagefähig
Umlagefähig; der Messdienst trennt Heizung und Warmwasser rechnerisch.
Erzeugt eine Anlage Heizwärme und Warmwasser zugleich, ist das der Regelfall in Wohnanlagen. Der Messdienst ermittelt den Warmwasseranteil nach § 9 HeizkostenV und verteilt beide Anteile getrennt.
Für die Betriebskostenabrechnung übernehmen Sie die Beträge aus dem Beiblatt. Eigene Rechnungen sind nicht nötig, solange das Beiblatt den Anteil Ihrer Wohnung ausweist.
Wo es in der Praxis schiefgeht
- Fehlt das Beiblatt, fehlt die Grundlage. Die Jahresabrechnung allein reicht für Heizkosten nicht aus.
Umlageschlüssel
Wie Heizung und Warmwasser.
So steht es in Ihrem Vermieterbericht
Jede Position Ihrer Jahresabrechnung bekommt ihre Kostenart mit Katalognummer, und die Abrechnung für Ihren Mieter ist gleich fertig. Jahresabrechnung und Mietvertrag hochladen, den Rest übernehmen wir.
Diese Seite ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Ob eine Kostenart umgelegt werden darf, hängt immer auch von Ihrem Mietvertrag ab.