Abrechnungsjahr 2025: Die Abrechnung muss Ihrem Mieter bis zum 31. Dezember 2026 zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB).
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Kostenarten · § 2 Nr. 7 BetrKV

Vollwartungsvertrag (Aufzug, Heizung, Tore): bitte prüfen

bitte prüfen§ 2 Nr. 4 Buchst. a und Nr. 7 BetrKV, § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV

Nur der Wartungsanteil ist umlagefähig; der Instandsetzungsanteil muss heraus.

Ein Vollwartungsvertrag deckt Wartung und Reparatur in einem Preis ab. Umlagefähig ist nur die laufende Wartung; der Anteil für Instandsetzung gehört nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV zum Eigentümer. Der Bundesgerichtshof verlangt deshalb, dass der Reparaturanteil herausgerechnet wird (BGH, Urteil vom 20. September 2006, VIII ZR 103/06).

Wie hoch der Abzug ist, sagt in erster Linie der Vertrag. Nennt er keine Aufteilung, schätzen Gerichte den Instandsetzungsanteil bei Aufzügen auf 40 bis 50 Prozent (Landgericht Berlin, 62 S 33/94; Landgericht Essen, 1 S 768/90). Fragen Sie den Vertrag bei der Verwaltung an, bevor Sie umlegen.

Wo es in der Praxis schiefgeht

  • Positionen wie „Wartung und Reparatur“, „Vollservice“ oder „Full-Service“ enthalten fast immer einen nicht umlagefähigen Anteil.
  • Ohne Aufteilung im Vertrag bleibt die Position im Vermieterbericht offen; ein geschätzter Abzug ohne Grundlage ist angreifbar.

Umlageschlüssel

Nur der Wartungsanteil, dann wie die zugrunde liegende Kostenart (Aufzug, Heizung).

So steht es in Ihrem Vermieterbericht

Jede Position Ihrer Jahresabrechnung bekommt ihre Kostenart mit Katalognummer, und die Abrechnung für Ihren Mieter ist gleich fertig. Jahresabrechnung und Mietvertrag hochladen, den Rest übernehmen wir.

Diese Seite ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Ob eine Kostenart umgelegt werden darf, hängt immer auch von Ihrem Mietvertrag ab.