Kostenarten · Keine Betriebskosten
Verwaltungskosten (Verwalterhonorar): nicht umlagefähig
Nie umlagefähig: Honorar der Hausverwaltung, Kontoführung, Beirat, Versammlung.
Die Kosten der Verwaltung sind ausdrücklich von den Betriebskosten ausgenommen. Dazu gehören das Honorar der Hausverwaltung, Kontoführungs- und Bankgebühren, Kosten der Eigentümerversammlung, Vergütung und Auslagen des Verwaltungsbeirats, Porto, Kopien und die Jahresabschlussprüfung.
Das gilt auch dann, wenn der Mietvertrag „Verwaltungskosten“ nennt: Bei Wohnraum ist eine solche Vereinbarung unwirksam (§ 556 Abs. 5 BGB; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018, VIII ZR 254/17).
Wo es in der Praxis schiefgeht
- Die Verwaltung führt „Verwaltungskosten Sondereigentum“ oder „Objektbetreuung“ als umlagefähig. Auch das ist Verwaltung.
Umlageschlüssel
Entfällt.
So steht es in Ihrem Vermieterbericht
Jede Position Ihrer Jahresabrechnung bekommt ihre Kostenart mit Katalognummer, und die Abrechnung für Ihren Mieter ist gleich fertig. Jahresabrechnung und Mietvertrag hochladen, den Rest übernehmen wir.
Diese Seite ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Ob eine Kostenart umgelegt werden darf, hängt immer auch von Ihrem Mietvertrag ab.