Kostenarten · § 2 Nr. 11 BetrKV
Beleuchtung (Allgemeinstrom): umlagefähig
Umlagefähig: Strom für Treppenhaus, Flure, Keller, Außenbeleuchtung.
Der Strom für die gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteile und die Außenbeleuchtung ist umlagefähig. Der Betriebsstrom der Heizung oder des Aufzugs gehört dagegen zu diesen Kostenarten und darf nicht doppelt erscheinen.
Nr. 11 nennt nur den Strom. Ob auch der Ersatz von Leuchtmitteln umgelegt werden darf, ist umstritten; die überwiegende Meinung sieht darin Instandhaltung. Wer sicher gehen will, legt nur den Strom um. Der Austausch der Leuchte selbst ist immer Instandhaltung.
Wo es in der Praxis schiefgeht
- Verwaltungen buchen „Allgemeinstrom“ oft inklusive Heizungsstrom. Dann steckt derselbe Betrag zweimal in der Abrechnung, einmal hier, einmal im Heizkostenbeiblatt.
Umlageschlüssel
Nach dem Schlüssel Ihres Mietvertrags; nennt er keinen, nach dem Schlüssel der Gemeinschaft, meist Miteigentumsanteile (§ 556a Abs. 3 BGB).
So steht es in Ihrem Vermieterbericht
Jede Position Ihrer Jahresabrechnung bekommt ihre Kostenart mit Katalognummer, und die Abrechnung für Ihren Mieter ist gleich fertig. Jahresabrechnung und Mietvertrag hochladen, den Rest übernehmen wir.
Diese Seite ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Ob eine Kostenart umgelegt werden darf, hängt immer auch von Ihrem Mietvertrag ab.