Kostenarten · § 2 Nr. 17 BetrKV
Photovoltaik, Wallbox, Ladestrom: bitte prüfen
Ladestrom und Anlagenkosten sind keine allgemeinen Betriebskosten; nur bei Vereinbarung und nur für die Nutzer.
Strom aus einer Photovoltaikanlage und Ladestrom einer Wallbox sind keine Kosten, die durch den Gebrauch des Gebäudes allen Bewohnern entstehen. Wer lädt, zahlt: Der Ladestrom wird über den eigenen Zähler der Ladestelle abgerechnet, nicht über den Allgemeinstrom.
Wartung, Reinigung und Betriebsstrom solcher Anlagen können sonstige Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV sein, aber nur, wenn der Mietvertrag die Kostenart ausdrücklich nennt (BGH, Urteil vom 7. April 2004, VIII ZR 167/03). Anschaffung und Einbau bleiben immer beim Eigentümer.
Wo es in der Praxis schiefgeht
- „Strom E-Ladestation“ oder „Wallbox Ladestrom“ gehört nicht in den Allgemeinstrom; sonst zahlen alle Mieter das Laden einzelner Nutzer mit.
- Einspeisevergütungen und Erträge der Anlage sind keine Betriebskosten und mindern die Umlage nicht.
Umlageschlüssel
Ladestrom nach Verbrauch der Ladestelle; Wartung nur bei Vereinbarung nach dem Schlüssel des Mietvertrags.
So steht es in Ihrem Vermieterbericht
Jede Position Ihrer Jahresabrechnung bekommt ihre Kostenart mit Katalognummer, und die Abrechnung für Ihren Mieter ist gleich fertig. Jahresabrechnung und Mietvertrag hochladen, den Rest übernehmen wir.
Diese Seite ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Ob eine Kostenart umgelegt werden darf, hängt immer auch von Ihrem Mietvertrag ab.