Abrechnungsjahr 2025: Die Abrechnung muss Ihrem Mieter bis zum 31. Dezember 2026 zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB).
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Wissen · Stand September 2026

Kabelanschluss: Seit dem 1. Juli 2024 nicht mehr umlagefähig

Jahrzehntelang stand der Kabelanschluss in fast jeder Betriebskostenabrechnung. Mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes ist damit Schluss: Seit dem 1. Juli 2024 ist die Umlage laufender Kabelgebühren unzulässig. Für das Abrechnungsjahr 2025 fallen die Kabelgebühren weg.

Die alte Regel

§ 2 Nr. 15 Buchst. b BetrKV a. F. erlaubte die Umlage der laufenden Kosten eines Breitbandkabelnetzes, wenn das Gebäude angeschlossen war und der Vermieter oder die Gemeinschaft einen Sammelvertrag hatte. Das nannte man Nebenkostenprivileg, weil der Mieter den Anschluss zahlte, ob er ihn nutzte oder nicht.

Die Übergangsfrist und ihr Ende

Das TKG-Modernisierungsgesetz von 2021 hat § 2 Nr. 15 BetrKV geändert: Die laufenden Grundgebühren für Breitbandanschlüsse sind nur noch „bis zum 30. Juni 2024“ Betriebskosten (§ 2 Nr. 15 Buchst. b BetrKV). Einen vor dem 1. Dezember 2021 geschlossenen Sammelvertrag konnte die Gemeinschaft deswegen zum 1. Juli 2024 kündigen (§ 230 Abs. 5 TKG). Für das Abrechnungsjahr 2024 bedeutet das: Die Gebühren bis Juni durften umgelegt werden, die Gebühren ab Juli nicht. Eine saubere Abrechnung 2024 teilt die Position deshalb in zwei Hälften.

Für 2025 gibt es keine umlagefähigen Kabelgebühren mehr. Umlagefähig bleibt nur, was die Anlage selbst kostet: der Betriebsstrom der Verteilanlage und bei einer Gemeinschaftsantenne die regelmäßige Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft (§ 2 Nr. 15 Buchst. a und b BetrKV), in der Regel wenige Euro im Jahr. Führt die Verwaltung noch einen Sammelvertrag, sind die Gebühren Kosten der Gemeinschaft, die beim Eigentümer bleiben.

Glasfaser: die neue Ausnahme

Das Gesetz hat gleichzeitig ein Glasfaserbereitstellungsentgelt eingeführt (§ 72 TKG), das der Netzbetreiber vom Gebäudeeigentümer verlangen kann. Als Betriebskosten umlegen dürfen Sie es nach § 2 Nr. 15 Buchst. c BetrKV, aber nur, wenn der Mieter seinen Anbieter über den Anschluss frei wählen kann: höchstens 60 Euro im Jahr je Wohnung, für bis zu fünf Jahre, in Ausnahmefällen bis zu neun, insgesamt höchstens 540 Euro. Die Regel gilt für Anlagen, die bis Ende 2027 errichtet werden; für ältere Anlagen aus den Jahren 2015 bis 2021 nur unter engen Voraussetzungen. Das ist kein Kabelanschluss im alten Sinn und steht in der Jahresabrechnung, wenn es die Gemeinschaft betrifft, als eigene Position.

Was Sie tun

Abrechnung 2025: Kabelanschluss streichen. Abrechnung 2024, falls noch offen: nur die Monate Januar bis Juni umlegen. Steht die Position in der Spalte „umlagefähig“ der Verwaltung, ist das ein Fehler der Verwaltung, nicht Ihr Freibrief.

Merksatz

Kabelgebühren: bis 30. Juni 2024 umlagefähig, seither nicht. Für 2025 fallen sie weg; Betriebsstrom der Anlage und ein Glasfaserentgelt sind etwas anderes.

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Dieser Artikel ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Verantwortlich für die Abrechnung bleiben Sie als Vermieter.

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