Abrechnungsjahr 2025: Die Abrechnung muss Ihrem Mieter bis zum 31. Dezember 2026 zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB).
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Wissen · Stand September 2026

Die Instandhaltungsrücklage ist nie umlagefähig

Die Rücklage ist der größte Einzelposten, den Vermieter fälschlich umlegen. Sie steht in jeder Jahresabrechnung, oft unter „Zuführung Erhaltungsrücklage“ oder „Instandhaltungsrückstellung“, und sie gehört nie in die Betriebskostenabrechnung.

Was die Rücklage ist

Nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG gehört die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Die Gemeinschaft spart damit für künftige Reparaturen und Sanierungen: Dach, Fassade, Heizung, Aufzug. Das Geld bleibt Vermögen der Gemeinschaft, es wird nicht verbraucht.

Warum sie keine Betriebskosten ist

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV nimmt Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten ausdrücklich von den Betriebskosten aus. Die Rücklage ist die Vorsorge genau dafür. Sie entsteht auch nicht „laufend durch den Gebrauch“, sondern ist eine Sparleistung des Eigentümers. Beides schließt die Umlage aus.

Das gilt unabhängig davon, wie die Position heißt und ob die Verwaltung sie in der Spalte „umlagefähig“ führt. Auch eine Sonderumlage für eine Sanierung ist nicht umlagefähig.

Und die Entnahmen aus der Rücklage?

Wird aus der Rücklage eine Reparatur bezahlt, ist auch das Instandsetzung und damit nicht umlagefähig. Umlagefähig bleibt nur, was tatsächlich Betriebskosten ist, etwa eine Wartung, die aus der Rücklage bezahlt wurde. Das kommt vor, ist aber die Ausnahme.

So erkennen Sie die Position

In der Jahresabrechnung erscheint sie als eigener Block, meist mit dem Bestand am Jahresanfang, der Zuführung und dem Bestand am Jahresende. In der Einzelabrechnung Ihrer Wohnung steht Ihr Anteil an der Zuführung. Dieser Betrag ist Ihre Sparleistung und bleibt bei Ihnen.

Merksatz

Zuführung zur Rücklage, Sonderumlagen für Sanierungen und Entnahmen für Reparaturen: nichts davon darf auf den Mieter. Die Rücklage ist Eigentümervermögen. Nur eine Sonderumlage, die echte Betriebskosten wie eine Heizöl-Nachzahlung deckt, bleibt ihrer Kostenart nach umlagefähig.

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Dieser Artikel ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Verantwortlich für die Abrechnung bleiben Sie als Vermieter.

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