Abrechnungsjahr 2025: Die Abrechnung muss Ihrem Mieter bis zum 31. Dezember 2026 zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB).
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Wissen · Stand September 2026

Heizkosten bei Einzug im Laufe des Jahres: Gradtagszahlen oder Kalendertage?

Ein Mieter, der am 1. April einzieht, hat 275 von 365 Tagen gewohnt. Für Grundsteuer, Müll und Hauswart ist damit alles gesagt. Für die Heizkosten nicht, denn im Winter wird mehr geheizt als im Sommer. Dafür gibt es eine eigene Regel.

Kalte Betriebskosten: tagesgenau

Für alle Kostenarten außer Heizung und Warmwasser wird der Jahresbetrag der Wohnung nach Tagen aufgeteilt. 275 von 365 Tagen sind 75,3 Prozent. Der Rest entfällt auf den Vormieter oder, bei Leerstand, auf Sie als Eigentümer.

Heizkosten: § 9b HeizkostenV

Bei einem Nutzerwechsel im Abrechnungszeitraum ist der Gebäudeeigentümer zur Zwischenablesung verpflichtet (§ 9b Abs. 1 HeizkostenV); liegt eine vor, wird der Verbrauchsanteil danach verteilt. Fehlt sie oder erlaubt sie keine hinreichend genaue Ermittlung, sind die Kosten nach Gradtagszahlen oder zeitanteilig aufzuteilen (§ 9b Abs. 2 und 3 HeizkostenV). Beides ist zulässig; die Messdienste rechnen üblicherweise nach Gradtagszahlen, weil das den Winter richtig gewichtet.

Die gebräuchliche Gradtagszahltabelle gewichtet die Monate nach dem typischen Heizbedarf: Januar 170, Februar 150, März 130, April 80, Mai 40, Juni bis August zusammen 40, September 30, Oktober 80, November 120, Dezember 160, insgesamt 1.000. Ein Mieter ab April trägt danach 550 von 1.000, also 55 Prozent der Heizkosten, nicht 75 Prozent wie bei der Tagesrechnung.

Warmwasser und Grundkosten

Warmwasser folgt derselben Logik wie die Heizung, nur ohne Gradtagszahlen: Der Verbrauchsanteil wird nach der Zwischenablesung der Warmwasserzähler verteilt (§ 9b Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV), die verbrauchsunabhängigen Grundkosten zeitanteilig (§ 9b Abs. 2 Satz 2). Fehlt die Zwischenablesung, werden auch die Verbrauchskosten zeitanteilig geteilt (§ 9b Abs. 3), weil der Warmwasserverbrauch über das Jahr gleichmäßig ist. Für die Grundkosten der Heizung, meist 30 bis 50 Prozent (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV), gilt die Wahl zwischen Gradtagszahlen und Zeitanteil.

Was das in der Abrechnung heißt

Die Position Heizung und Warmwasser der Jahresabrechnung müssen Sie also in Heizung und Warmwasser trennen, wie es die Heizkostenabrechnung der Verwaltung ausweist, und die Verordnung anwenden: Verbrauchskosten nach der Zwischenablesung, die die Verwaltung beim Messdienst beauftragt (§ 9b Abs. 1 und 2 Satz 1 HeizkostenV). Nur für die Grundkosten, und für alles, wenn keine Zwischenablesung vorliegt, wählen Sie zwischen Gradtagszahlen und Zeitanteil. Wer hier nach Kalendertagen rechnet, bleibt im Rahmen der Verordnung, legt aber bei einem Einzug im Frühjahr mehr um als nach Gradtagszahlen und bei einem Einzug im Herbst weniger. Der gewählte Maßstab gehört in die Abrechnung.

CO2-Kosten: der Vermieteranteil bleibt draußen

Seit dem 1. Januar 2023 teilen sich Vermieter und Mieter die Kosten des CO2-Preises auf Gas, Öl und Fernwärme nach dem Ausstoß des Gebäudes (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz, CO2KostAufG). Zehn Stufen von unter 12 kg CO2 je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr (Mieter 100 Prozent) bis 52 kg und mehr (Vermieter 95 Prozent). Der Vermieter zieht seinen Anteil von den CO2-Kosten ab, bevor die Heizkosten nach der Heizkostenverordnung verteilt werden, und weist Stufe, Anteil und Berechnungsgrundlagen in der Abrechnung aus (§§ 5 und 7 CO2KostAufG). Bei einer Eigentumswohnung liefert das Beiblatt des Messdienstes diese Angaben; fehlen sie in Ihrer Abrechnung, darf der Mieter seinen Heizkostenanteil um 3 Prozent kürzen (§ 7 Abs. 4). Bei Einzug im Jahr werden die Stufengrenzen anteilig auf den Zeitraum gekürzt (§ 5 Abs. 1 Satz 4).

Merksatz

Kalt tagesgenau. Verbrauchskosten nach Zwischenablesung; ohne Ablesung Heizung nach Gradtagszahlen oder zeitanteilig, Warmwasser zeitanteilig; Grundkosten der Heizung nach Wahl, des Warmwassers zeitanteilig (§ 9b HeizkostenV). Einzug am 1. April heißt nach Gradtagszahlen 55 Prozent der Heizkosten, nach Tagen 75.

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Dieser Artikel ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Verantwortlich für die Abrechnung bleiben Sie als Vermieter.

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