Kostenarten · § 2 Nr. 15 BetrKV
Gemeinschaftsantenne und Kabelanschluss: bitte prüfen
Kabelgebühren seit dem 1. Juli 2024 nicht mehr umlagefähig; Betriebsstrom von Antenne und Verteilanlage sowie das Glasfaserbereitstellungsentgelt bleiben.
Bis zum 30. Juni 2024 durften die laufenden Kosten eines Breitbandkabelanschlusses umgelegt werden (Nr. 15 Buchst. b). Mit dem Ende des Nebenkostenprivilegs ist das vorbei; das Abrechnungsjahr 2024 wird geteilt, ab 2025 gibt es keine umlagefähige Kabelposition mehr.
Umlagefähig bleiben der Betriebsstrom und die Prüfung der Gemeinschaftsantenne (Nr. 15 Buchst. a), der Betriebsstrom der Kabel-Verteilanlage (Nr. 15 Buchst. b) und das Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 TKG (Nr. 15 Buchst. c): höchstens 60 Euro im Jahr und 540 Euro insgesamt je Wohnung, für fünf, bei nicht gedeckten Kosten bis zu neun Jahre, für Glasfaseranlagen, die bis zum 31. Dezember 2027 errichtet werden und dem Mieter die freie Anbieterwahl lassen.
Wo es in der Praxis schiefgeht
- Die Verwaltung führt den Sammelvertrag weiter und weist ihn als „umlagefähig“ aus. Das ist ein Fehler der Verwaltung, kein Freibrief.
- Für Anlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errichtet wurden, gelten Nr. 15 Buchstabe a und b von vornherein nicht (§ 2 Satz 2 BetrKV); dort kommt nur das Glasfaserbereitstellungsentgelt nach Buchstabe c in Betracht.
Umlageschlüssel
Kabelgebühren: entfällt. Betriebsstrom der Anlage nach Mietvertrag oder Schlüssel der Gemeinschaft; Glasfaserentgelt je Wohnung, höchstens 60 Euro im Jahr.
So steht es in Ihrem Vermieterbericht
Jede Position Ihrer Jahresabrechnung bekommt ihre Kostenart mit Katalognummer, und die Abrechnung für Ihren Mieter ist gleich fertig. Jahresabrechnung und Mietvertrag hochladen, den Rest übernehmen wir.
Diese Seite ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Ob eine Kostenart umgelegt werden darf, hängt immer auch von Ihrem Mietvertrag ab.